Aktuelles
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
Ein auch als Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bezeichneter Entwurf einer sogenannten neuen Pflegereform wurde bereits Anfang Juni 2026 veröffentlicht. Die primäre Kritik von Leistungserbringerverbänden fokussiert insbesondere die Aussetzung tarif- bzw. kirchenarbeitsrechtlicher Lohnsteigerungen und die Begrenzung derselben auf 50% der um einen Prozentpunkt geminderten Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V. Die in dem Entwurf vorgesehenen leistungsrechtlichen Veränderungen, bei denen es sich zumeist um offene oder verdeckte Leistungskürzungen handelt, treten dabei in den Hintergrund. Neben einer Umstrukturierung der bisher mit dem SGB XI normierten Beratungskonzeption, wird aber ebenfalls vorgesehen, den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu verändern. Konkret wird geplant, mit § 15 Absatz 3 PNOG-E die Schwellenwerte der Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben und damit den Zugang zu den Leistungen zu erschweren. Geringe Beeinträchtigungen (Pflegegrad 1) werden dann ab einem gewichteten Punktwert von insgesamt 15 (bisher 12,5) gewichteten Punkten anerkannt. Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigungen) soll danach ab 30 gewichteten Punkten (bisher 27,5) zuerkannt werden und Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigungen) ab 50 gewichteten Punkten (bisher ab 47,5) gelten. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 4 und 5 sollen hingegen unverändert bleiben. Entsprechend wird mit Absatz 7 des Entwurfs die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit bei Kindern geregelt.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die vorgesehenen Besitzstandregelungen nach § 142b PNOG-E. Danach soll gelten, dass die Feststellung des Umfangs von Pflegebedürftigkeit jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts erfolgt. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dann der Zeitpunkt der Feststellung maßgeblich sein(Absatz 1). Nach Absatz 2 soll der bis zum 31. Dezember 2026 festgestellte Umfang des Pflegebedarfs bis zu einer Neubewertung weiter gelten (Besitzstand). Eine Herabstufung kann allein aufgrund der Änderungen der Schwellenwerte nicht erfolgen. Hier wird abzuwarten bleiben, inwieweit die Pflegekassen verstärkt Wiederholungsbegutachtungen in Auftrag geben und mit welcher Begründung. Der Entwurf des PNOG kann >hier< eingesehen werden.
Bund-Länder-Kommission „Zukunftspakt Pflege“
Die von der Bundesregierung eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe war aufgefordert, bis Ende des Jahres 2025 Vorschläge für eine nachhaltige und zukunftssichere Strukturierung und Finanzierung der Pflegeversicherung zu erarbeiten. Von den Fach-Arbeitsgruppen „Versorgung“ und „Finanzierung“ wurde ein 48 Seiten umfassendes Papier vorgelegt, das politisch zwar noch nicht legitimiert ist, aber erkennen lässt, welche Vorschläge unterbreitet werden sollen, um die Pflegeversicherung als Teilleistungssystem zu stabilisieren. Grundlage der Arbeit war die Maßgabe, „keine Vorschläge zu unterbreiten, die zu Mehrausgaben führen, soweit diese nicht unmittelbar auf die demografische Entwicklung zurückzuführen sind.“
So wird u.a. empfohlen, den Pflegegrad 1 zu erhalten, aber mit anderen Leistungen zu hinterlegen und den Entlastungsbetrag aufzulösen, da sich dieser nicht bewährt habe und rechnerisch von weniger als der Hälfte der Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werde. Inhaltlich soll ein Schwerpunkt zur Beratung und Prävention konzipiert werden. Ein anderer Vorschlag besteht darin, bei der Pflegegradermittlung die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben und den ursprünglich im Jahr 2013 empfohlenen Schwellenwerten anzupassen. Setzt sich dieser Vorschlag durch, würde das bedeuten, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung des Pflegegrades 1 dann bei 15 (jetzt 12,5), bei Pflegegrad 2 bei 30 (jetzt 27,5) und bei Pflegegrad 3 bei 49 (jetzt 47,5) gewichteten Punkten erfüllt sind. Soweit bekannt ist vorgesehen, aus den erarbeiteten Vorschlägen einen Abschlussbericht der Kommission vorzulegen, der für den 11. Dezember 2025 angekündigt ist.
MD-Bund veröffentlicht neue Qualitäts-Prüfungsrichtlinien für ambulante Pflegeinrichtungen (QPR ambulant)
Der Medizinische Dienst Bund hat jetzt die neuen Qualitäts-Prüfungsrichtlinien für ambulante Pflegeeinrichtungen veröffentlicht. Diese waren mit Datum vom 15. Mai 2025 vorgelegt und am 7. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden. Die QPR ambulante Pflege Teil 1a bilden die Grundlage für die Prüfung der Qualität der allgemeinen ambulanten Pflege, der außerklinischen Intensivpflege und der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden; sie treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind zugleich die Grundlage für die Prüfung der Abrechnungen von ambulanten Pflegeleistungen. Mit Teil 1b der QPR werden die Modalitäten der Qualitätsprüfung von ambulanten Betreuungsdiensten in einem gesonderten Teil der QPR geregelt, der bisher nur im Entwurf vorliegt.
Die neue QPR für ambulante Pflegeeinrichtungen finden Sie >hier<.
Medizinischer Dienst Bund veröffentlicht 1. Report Pflegebedürftigkeit
Es
sind teils beeindruckende Zahlen, die der Medizinische Dienst
Bund (MD) mit dem ersten Report Pflegebedürftigkeit
veröffentlicht hat. So haben zum Ende des Jahres 2024 bspw.
5,6 Millionen Menschen Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung bezogen. Entsprechend hat sich die Anzahl
der durch die Medizinischen Dienste durchgeführten
Begutachtungen zur Pflegebedürftigkeit seit dem Jahr 2014
verdoppelt; im Jahr 2024 wurden den Angaben zufolge mehr als
drei Millionen Begutachtungen durchgeführt. Dabei gibt der MD
an, dass knapp zwei Drittel der begutachteten Personen (61,1%)
Frauen gewesen sind. Bei fast jeder zehnten Begutachtung wurde
Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt, bei knapp jeder
dritten Begutachtung empfahlen die Medizinischen Dienste den
Pflegegrad 2 und bei jeder vierten Begutachtung den Pflegegrad
3. Bemerkenswert ist ferner, dass bei fast jeder fünften
Erstbegutachtung (18,5%) keine Leistungsempfehlung abgegeben
wurde. Nach Höherstufungsanträgen hätten sieben von zehn
Personen einen höheren Pflegegrad erhalten. Einen Überblick
über die Entwicklungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung
finden Sie
>hier<.
Medizinischer Dienst Bund veröffentlicht neue Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR)
Seit 13. Juli 2024 gelten für die Bereiche der häuslichen Krankenpflege (HKP) und die außerklinische Intensivpflege (AKI) neue Qualitätsprüfungsrichtlinien nach § 275b Absatz 1 Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 283 Absatz 2 Satz l Nummer 2 SGB V. Hintergrund war die Einführung des Gesetzes zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem insbesondere die außerklinische Intensivpflege gestärkt werden sollte. Weitere Aktualisierungen betreffen die Bereiche der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, der Wundversorgung sowie der erweiterte Versorgungsverantwortung von Pflegefachpersonen. Die neuen QPR finden Sie >hier<.
Erneute Anpassung der Begutachtungsrichtlinien
Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungsrichtlinien – BRi) erneut angepasst und das Beteiligungsverfahren eröffnet.
Mit dem im März 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) wurden die Regelungen des § 142a SGB XI, die Begutachtungen in bestimmten Fallkonstellationen auf der Basis von Telefoninterviews ermöglicht hatten, noch einmal erweitert. Nunmehr ist es den Medizinischen Diensten möglich, neben telefonischen Begutachtungen, solche auch per Videotelefonie durchzuführen; entsprechend wurden die BRi angepasst. Im Vorwort wird dazu ausgeführt: „Grundlage für die Regelungen zum strukturierten Telefoninterview und zur Videotelefonie sind die Ergebnisse der gesetzlich geforderten pflegewissenschaftlichen Studie zur Untersuchung der Anwendbarkeit des Telefoninterviews für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie die Anpassungen durch das DigiG.“ Dies aber ist insoweit nicht korrekt, als das der Eindruck vermittelt wird, dass die erwähnte Studie sowohl Telefoninterviews als auch Videotelefonie in bestimmten Fällen für geeignet erklärt. Zwar werden videogestützte Begutachtungen durch die Studie für die Zukunft nicht ausgeschlossen, aber ausdrücklich erwähnt, dass diese zum Zeitpunkt der Studie noch nicht hinreichend beforscht waren. Gutachten nach telefonischem Interview, wie auch videogestützt, sind dem Wunsch antragstellender Versicherter nach persönlicher Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs nachgeordnet. Auf dieses Wahlrecht haben die Medizinischen Dienste hinzuweisen. Bei Erstbegutachtungen und Begutachtungen im Widerspruchsverfahren sind telefonische und videogestützte Begutachtungen grundsätzlich ausgeschlossen. Mehr zum Thema finden Sie u.a. unter:
https://link.springer.com/article/10.1007/s00058-024-3617-2

